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   BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21   

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https://dejure.org/2021,45839
BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21 (https://dejure.org/2021,45839)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2021 - 1 StR 162/21 (https://dejure.org/2021,45839)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2021 - 1 StR 162/21 (https://dejure.org/2021,45839)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 267 Abs. 1 StPO
    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen: teilweise Zurücknahme oder Abweichungen von vorherigen Aussagen des einzigen Belastungszeugen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO
    Vergewaltigung: Tatrichterliche Beweiswürdigung bei Abweichung zwischen der Aussage des Belastungszeugin in der Hauptverhandlung und derjenigen im Ermittlungsverfahren

  • IWW

    § 467 Abs. 1 StPO, §§ 8, 2 StrEG

  • Wolters Kluwer

    Revision und Freispruch des Angeklaten aus tatsächlichen Gründer wegen eines nichtbewiesenen Tatvorwurfs der Vergewaltigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision und Freispruch des Angeklaten aus tatsächlichen Gründer wegen eines nichtbewiesenen Tatvorwurfs der Vergewaltigung

  • rechtsportal.de

    Revision und Freispruch des Angeklaten aus tatsächlichen Gründer wegen eines nichtbewiesenen Tatvorwurfs der Vergewaltigung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 26
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 450/98

    Überzeugungsbildung (Darlegungspflichten des Gerichts, wenn der einzige

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21
    aa) Steht Aussage gegen Aussage und hängt damit die Entscheidung allein davon ab, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, müssen die Urteilsgründe für das Revisionsgericht nachvollziehbar erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98 Rn. 18, BGHSt 44, 256, 257; Beschluss vom 5. November 1997 - 3 StR 558/97 Rn. 2 mwN, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 3).

    Hält der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine ursprünglich erhobenen Vorwürfe zumindest teilweise nicht aufrecht, so dass insoweit ein Freispruch ergeht, ist das Tatgericht zwar nicht von vornherein gehindert, seine Überzeugung auf den aufrechterhaltenen Teil der Aussage des Zeugen zu stützen; regelmäßig müssen aber in einem solchen Fall - insbesondere, wenn eine bewusst falsche Aussage nicht ausgeschlossen werden kann - außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe festgestellt werden, wenn das Tatgericht der Aussage im Übrigen folgen will (BGH, Urteile vom 23. Mai 2006 - 5 StR 62/06 Rn. 10; vom 13. Januar 2005 - 4 StR 422/04 Rn. 20; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 Rn. 15, BGHSt 44, 153, 159 und vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98 Rn. 18, BGHSt 44, 256, 257; Beschluss vom 27. November 2017 - 5 StR 520/17 Rn. 6 mwN; vgl. auch Schluckebier in SSW-StPO, aaO; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83c).

  • BGH, 19.05.2020 - 2 StR 7/20

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darlegungsanforderungen in

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21
    Es bedarf insoweit - dies hat auch das Landgericht nicht verkannt - einer besonders sorgfältigen Würdigung der Aussage des Belastungszeugen, insbesondere einer genauen Inhaltsanalyse, einer Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie einer Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20 Rn. 8; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 StR 7/20 Rn. 4 mwN; vgl. dazu auch Schluckebier in SSW-StPO, 4. Aufl., § 261 Rn. 39).
  • BGH, 18.03.2020 - 1 StR 67/20

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche umfassende Gesamtbetrachtung bei

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21
    Nach Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen durch Senatsbeschluss vom 18. März 2020 (1 StR 67/20) hat die dann zuständige Strafkammer den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt (erster Tatkomplex) und ihn vom zweiten angeklagten Tatvorwurf - einer am Tag nach der ersten Tat begangenen weiteren Vergewaltigung der Nebenklägerin - freigesprochen.
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21
    Hält der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine ursprünglich erhobenen Vorwürfe zumindest teilweise nicht aufrecht, so dass insoweit ein Freispruch ergeht, ist das Tatgericht zwar nicht von vornherein gehindert, seine Überzeugung auf den aufrechterhaltenen Teil der Aussage des Zeugen zu stützen; regelmäßig müssen aber in einem solchen Fall - insbesondere, wenn eine bewusst falsche Aussage nicht ausgeschlossen werden kann - außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe festgestellt werden, wenn das Tatgericht der Aussage im Übrigen folgen will (BGH, Urteile vom 23. Mai 2006 - 5 StR 62/06 Rn. 10; vom 13. Januar 2005 - 4 StR 422/04 Rn. 20; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 Rn. 15, BGHSt 44, 153, 159 und vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98 Rn. 18, BGHSt 44, 256, 257; Beschluss vom 27. November 2017 - 5 StR 520/17 Rn. 6 mwN; vgl. auch Schluckebier in SSW-StPO, aaO; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83c).
  • BGH, 25.10.2001 - 1 StR 435/01

    Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels)

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21
    Der Senat hat die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft und etwaige andere Eingriffsmaßnahmen (§§ 8, 2 StrEG) dem Tatgericht überlassen; dieses hat Art und Dauer der einzelnen Maßnahmen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20 Rn. 24 mwN und vom 25. Oktober 2001 - 1 StR 435/01 Rn. 10).
  • BGH, 23.05.2006 - 5 StR 62/06

    Beweiswürdigung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Umdeutung in

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21
    Hält der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine ursprünglich erhobenen Vorwürfe zumindest teilweise nicht aufrecht, so dass insoweit ein Freispruch ergeht, ist das Tatgericht zwar nicht von vornherein gehindert, seine Überzeugung auf den aufrechterhaltenen Teil der Aussage des Zeugen zu stützen; regelmäßig müssen aber in einem solchen Fall - insbesondere, wenn eine bewusst falsche Aussage nicht ausgeschlossen werden kann - außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe festgestellt werden, wenn das Tatgericht der Aussage im Übrigen folgen will (BGH, Urteile vom 23. Mai 2006 - 5 StR 62/06 Rn. 10; vom 13. Januar 2005 - 4 StR 422/04 Rn. 20; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 Rn. 15, BGHSt 44, 153, 159 und vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98 Rn. 18, BGHSt 44, 256, 257; Beschluss vom 27. November 2017 - 5 StR 520/17 Rn. 6 mwN; vgl. auch Schluckebier in SSW-StPO, aaO; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83c).
  • BGH, 13.01.2005 - 4 StR 422/04

    Beweiswürdigung (widersprüchliche Aussagen der kindlichen vermeintlichen

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21
    Hält der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine ursprünglich erhobenen Vorwürfe zumindest teilweise nicht aufrecht, so dass insoweit ein Freispruch ergeht, ist das Tatgericht zwar nicht von vornherein gehindert, seine Überzeugung auf den aufrechterhaltenen Teil der Aussage des Zeugen zu stützen; regelmäßig müssen aber in einem solchen Fall - insbesondere, wenn eine bewusst falsche Aussage nicht ausgeschlossen werden kann - außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe festgestellt werden, wenn das Tatgericht der Aussage im Übrigen folgen will (BGH, Urteile vom 23. Mai 2006 - 5 StR 62/06 Rn. 10; vom 13. Januar 2005 - 4 StR 422/04 Rn. 20; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 Rn. 15, BGHSt 44, 153, 159 und vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98 Rn. 18, BGHSt 44, 256, 257; Beschluss vom 27. November 2017 - 5 StR 520/17 Rn. 6 mwN; vgl. auch Schluckebier in SSW-StPO, aaO; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83c).
  • BGH, 27.11.2017 - 5 StR 520/17

    Anforderungen an die Begründung der Einschätzung einer Zeugenaussage als nur

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21
    Hält der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine ursprünglich erhobenen Vorwürfe zumindest teilweise nicht aufrecht, so dass insoweit ein Freispruch ergeht, ist das Tatgericht zwar nicht von vornherein gehindert, seine Überzeugung auf den aufrechterhaltenen Teil der Aussage des Zeugen zu stützen; regelmäßig müssen aber in einem solchen Fall - insbesondere, wenn eine bewusst falsche Aussage nicht ausgeschlossen werden kann - außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe festgestellt werden, wenn das Tatgericht der Aussage im Übrigen folgen will (BGH, Urteile vom 23. Mai 2006 - 5 StR 62/06 Rn. 10; vom 13. Januar 2005 - 4 StR 422/04 Rn. 20; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 Rn. 15, BGHSt 44, 153, 159 und vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98 Rn. 18, BGHSt 44, 256, 257; Beschluss vom 27. November 2017 - 5 StR 520/17 Rn. 6 mwN; vgl. auch Schluckebier in SSW-StPO, aaO; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83c).
  • BGH, 13.10.2020 - 1 StR 299/20

    Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation: erforderliche

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21
    Es bedarf insoweit - dies hat auch das Landgericht nicht verkannt - einer besonders sorgfältigen Würdigung der Aussage des Belastungszeugen, insbesondere einer genauen Inhaltsanalyse, einer Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie einer Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20 Rn. 8; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 StR 7/20 Rn. 4 mwN; vgl. dazu auch Schluckebier in SSW-StPO, 4. Aufl., § 261 Rn. 39).
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 302/20

    Terrorismusfinanzierung (Tathandlung; Sammeln von Vermögenswerten; Absicht zur

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 1 StR 162/21
    Der Senat hat die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft und etwaige andere Eingriffsmaßnahmen (§§ 8, 2 StrEG) dem Tatgericht überlassen; dieses hat Art und Dauer der einzelnen Maßnahmen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20 Rn. 24 mwN und vom 25. Oktober 2001 - 1 StR 435/01 Rn. 10).
  • BGH, 05.11.1997 - 3 StR 558/97

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Sachrüge der unzureichenden Beweiswürdigung

  • BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21

    Urteil im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke u.a. rechtskräftig

    Der Wechsel der Einlassung eines Zeugen im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für ihre Unrichtigkeit sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen (BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - 5 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 119; vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257; Beschlüsse vom 12. August 2021 - 1 StR 162/21, NStZ-RR 2022, 26, 27; vom 17. Januar 2002 - 3 StR 417/01, NStZ-RR 2002, 146).
  • BVerwG, 28.09.2022 - 2 A 17.21

    1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen

    Mit anderen Worten bedarf es einer besonders sorgfältigen Würdigung der Aussage des Belastungszeugen, insbesondere einer genauen Inhaltsanalyse, einer Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie einer Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2022 - 2 WD 14.21 - juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 1 StR 162/21 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • BGH, 20.09.2023 - 1 StR 152/23

    Wahrung der notwendigen Identität zwischen dem von der Anklageschrift umfassten

    Derartige "Außenkriterien" sind für eine tragfähige Beweiswürdigung erforderlich, weil die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen in einem solchen Fall insgesamt erschüttert ist (BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 1 StR 162/21 Rn. 7).
  • BGH, 13.01.2022 - 1 StR 464/21

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Unterscheidung zwischen Einschränkung der

    Da die im Übrigen geständige Beschuldigte einen vorherigen tätlichen Angriff des U. auf sie behauptet und das Ergreifen des Steines als Verteidigungshandlung dargestellt hat, handelt es sich insoweit um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, weshalb es einer besonders sorgfältigen Würdigung aller hierfür bedeutsamen Umstände bedurft hätte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 1 StR 162/21 Rn. 6 mwN).
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